Konkretisiert am Beispiel nicht leitender wissenschaftlicher Forscher in privaten Forschungsunternehmen
Leitende Angestellte und die seit 1. 9. 2018 gleichgestellten sonstigen Arbeitnehmer sind nur dann vom AZG und ARG ausgenommen, wenn ihnen maßgebliche Entscheidungsbefugnis übertragen ist und sie über tätigkeitsnotwendige Arbeitszeitautonomie verfügen.
Wie im Beitrag zur Arbeitszeitautonomie angekündigt,1 behandelt dieser Folgebeitrag nunmehr die inhaltlich-organisatorischen Anforderungen an die maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis. Es geht also um das Primärelement der Ausnahme für leitende Angestellte und gleichgestellte sonstige Arbeitnehmer. Über grundsätzliche Anforderungen an dieses Primärelement hinaus soll auch seine Umsetzung am Beispiel nicht leitender wissenschaftlicher Spitzenforscher* untersucht werden.
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