Arbeitsrecht

AZG/ARG-Ausnahme für "sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis"

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank

Konkretisiert am Beispiel nicht leitender wissenschaftlicher Forscher in privaten Forschungsunternehmen

Leitende Angestellte und die seit 1. 9. 2018 gleichgestellten sonstigen Arbeitnehmer sind nur dann vom AZG und ARG ausgenommen, wenn ihnen maßgebliche Entscheidungsbefugnis übertragen ist und sie über tätigkeitsnotwendige Arbeitszeitautonomie verfügen.

Wie im Beitrag zur Arbeitszeitautonomie angekündigt,1 behandelt dieser Folgebeitrag nunmehr die inhaltlich-organisatorischen Anforderungen an die maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis. Es geht also um das Primärelement der Ausnahme für leitende Angestellte und gleichgestellte sonstige Arbeitnehmer. Über grundsätzliche Anforderungen an dieses Primärelement hinaus soll auch seine Umsetzung am Beispiel nicht leitender wissenschaftlicher Spitzenforscher* untersucht werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/426

21.08.2019
Heft 8/2019
Autor/in
Franz Schrank

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, ehemals Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Fachautor sowie nachgefragter Seminarvortragender, mit erheblicher Beratungserfahrung aus seiner früheren Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Steiermark, sind va Neuerungen im Arbeitsrecht ein besonderes Anliegen.