Bei unberechtigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dieser Anspruch vermindert sich, wenn den Arbeitnehmer (ebenfalls) ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trifft. Die (analoge) Anwendung dieser Mitverschuldensregel wirft etliche Fragen auf, denen im Folgenden nachgegangen wird.
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