Anträge auf Fristverlängerung gem § 245 Abs 3 BAO, aber auch sonstige fristhemmende Maßnahmen, wie zB Anträge gem § 245 Abs 2 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung, stellen selbst für erfahrene Praktikerinnen und Praktiker oft "Fallstricke" im Abgabenverfahren dar.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.
Mag. Artun Akar ist Universitätsassistent im Fachbereich Finanzrecht/Öffentliches Recht an der Universität Salzburg.
Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz, LL.M. (U.S. Law) ist Professor (Lehrstuhlinhaber) für Finanzrecht an der Universität Salzburg und Rechtsanwalt. Er berät in den Bereichen nationales und internationales Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, Besteuerung von Immobilien und Besteuerung von private clients; er vertritt in Verfahren vor den Abgabenbehörden, vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof sowie in Finanzstrafverfahren.