Artikelrundschau September 2021 - Teil 1 / (Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Insolvenzrecht

Begrenzung des Streitgegenstandes durch § 295 Abs 5 BAO (Ryda, BFGjournal 9/2021, S. 328)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Mag. Franz Proksch

Wird ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides abgewiesen, stehe in Anbetracht des Wortlauts des § 295 Abs 5 Satz 1 BAO, welcher der Abgabenbehörde die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen anheimstellt, einzig und allein die Rechtmäßigkeit der Abweisung auf dem Prüfstand des BFG.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2021/774

29.10.2021
Heft 21/2021