Berichtigungen nach § 293 BAO setzen ein offensichtliches Abweichen des formell in einer Entscheidung (in einem Bescheid oder in einem Erkenntnis) Erklärten vom tatsächlich erkennbaren Willen der entscheidenden Behörde (Finanzamt; BFG) voraus.
Fehler in der Willensbildung eines Entscheidungsträgers sind dagegen nicht nach § 293 BAO zu korrigieren, sondern im Rechtszug (Beschwerde, Revision, Antrag nach § 299 BAO) zu bekämpfen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.