Arbeitsrecht

Betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrat

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank

Interessenvertretungspflicht und individueller Systemwechsel Pensionsnaher

Anwartschaftsberechtigte Arbeitnehmer können seit 1. 1. 2013 - sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Kollektivversicherung bzw einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat - nach Vollendung des 55. Lebensjahres in das jeweils andere System wechseln (§§ 5a bzw 6e BPG). Pensionsnahe Arbeitnehmer sollen damit den "erreichten" finanziellen Zusatzpensionswert absichern oder die Chancen auf Noch-Erhöhung der Zusatzpension nutzen können.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/171

19.03.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Franz Schrank

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, ehemals Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Fachautor sowie nachgefragter Seminarvortragender, mit erheblicher Beratungserfahrung aus seiner früheren Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Steiermark, sind va Neuerungen im Arbeitsrecht ein besonderes Anliegen.