Interessenvertretungspflicht und individueller Systemwechsel Pensionsnaher
Anwartschaftsberechtigte Arbeitnehmer können seit 1. 1. 2013 - sofern dies im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Kollektivversicherung bzw einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat - nach Vollendung des 55. Lebensjahres in das jeweils andere System wechseln (§§ 5a bzw 6e BPG). Pensionsnahe Arbeitnehmer sollen damit den "erreichten" finanziellen Zusatzpensionswert absichern oder die Chancen auf Noch-Erhöhung der Zusatzpension nutzen können.
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