Wider die Diskriminierung von Abschreibungen und Verlusten aus Grundstücken und wider eine Besteuerung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte
§ 6 Z 2 lit d EStG begrenzt die Ausgabenwirksamkeit von Teilwertabschreibungen und Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf Grundstücke iSd § 30 EStG auf 60 %. Verluste aus Grundstücksveräußerungen sind vorrangig mit Gewinnen/Überschüssen aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen und im Übrigen nach § 6 Z 2 lit d und § 30 Abs 7 EStG nur zu 60 % ausgleichsfähig. Andererseits unterstellt § 4 Abs 3a EStG Veräußerungserlöse, die tatsächlich nicht erzielt werden.
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