Arbeitsrecht

Betriebsverfassungsrechtliche Übernahme von Arbeitern ins Ex-contractu-Angestelltenverhältnis: Aktuelle Hürden?

Franz Schrank

Kürzlich hatte OGH 27. 2. 2025, 8 ObA 47/24f,1 im Zusammenhang mit einem von einer wahlwerbenden Gruppe angestrengten Wahlanfechtungsverfahren bedeutsame Vorfragen zur betriebsverfassungsrechtlichen Übernahme von Arbeitern ins Ex-contractu-Angestelltenverhältnis zu klären. Schwerpunkt war letztlich insb die Sonderregelung des § 41 Abs 3 Satz 2 ArbVG. Da es um die Angestelltenbetriebsratswahl des im Landesdienst stehenden Personals eines Landeskrankenhauses ging (insgesamt 1.664 Personen) und die Arbeitnehmer- bzw Wählerliste aufgrund einer Dienstrechtsnovelle des Landes gewissermaßen in ein Angestelltenverhältnis überführte Arbeiter und auch die seitdem neu eingetretenen Mitarbeiter in der Sozialversicherungsgruppe der Angestellten, Vertragsbediensteten bzw Privatangestellten umfasste, stellten sich zudem auch landeskompetenzrechtliche und ArbVG-Vorfragen. Diesen und ihrer Lösung widmete sich ein erheblicher Anfangsteil der Entscheidung, bevor sich diese mit der vor allem (aber nicht nur) für die Privatwirtschaft maßgeblichen Sonderregelung des § 41 Abs 3 Satz 2 ArbVG befasste. Da auch dieser Anfangsteil im Falle betrieblicher Beschäftigungen, die es ja in der Praxis vielfach gibt (wie hier in einem Landeskrankenhaus), in der notwendigen Abgrenzung zwischen Landesrecht und Bundesrecht von besonderem rechtlichem Interesse ist und den Weg zur letztlichen Problemlösung öffnet, macht es Sinn, auch auf diesen "Vorspannteil" des Judikats zur betriebsverfassungsrechtlichen Übernahme von betrieblichen Arbeitern in ein Angestelltenverhältnis ausreichend konkret einzugehen.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/322

10.06.2025
Heft 6/2025
Autor/in
Franz Schrank

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, ehemals Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Fachautor sowie nachgefragter Seminarvortragender, mit erheblicher Beratungserfahrung aus seiner früheren Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Steiermark, sind va Neuerungen im Arbeitsrecht ein besonderes Anliegen.