Seit dem Geltungsbeginn der unmittelbar anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung hat das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) - sieht man vom Bereich der Strafverfolgung ab - im Wesentlichen nur mehr ausführenden Charakter. Dennoch sind einige Regelungsinhalte von hoher praktischer Relevanz: Anzuführen sind vor allem die Regelungen über die Bildverarbeitung (inklusive Videoüberwachung) in den §§ 12 und 13, das Medienprivileg in § 9 und die Bestimmungen der §§ 24 ff über die Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde und dem BVwG. Das ganze dritte Hauptstück des DSG, also die §§ 36 bis 61, dient der Umsetzung der RL (EU) 2016/680. Es ist daher nur für Sachverhalte im Zusammenhang mit einer Strafverfolgung anwendbar, was leicht übersehen werden kann. Konkret für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
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