Die Publikation, der eine rechtswissenschaftliche Dissertation an der Universität zu Köln zugrunde liegt, befasst sich mit urheberrechtlichen Fragen von User Generated Content (UGC). Die erste Herausforderung dabei ist, UGC zu definieren und ihm so einen juristisch handhabbaren Gehalt zu geben. Bauer widmet dieser Aufgabe den ersten Teil seiner Arbeit und findet unter Berücksichtigung des juristischen (S 15 ff), kommunikations- (S 18 f), medien- (S 19 f) und wirtschaftswissenschaftlichen Schrifttums (S 22 ff) eine Definition, die kurz zusammengefasst auf bewusst erzeugte und unmittelbar im Internet zur Verfügung gestellte Medieninhalte fokussiert sowie professionell erstellte, zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Inhalte ausschließt (S 26). Doch auch nach dieser Definition wird der konkrete Untersuchungsgegenstand eingeschränkt, da Handlungen ohne urheberrechtliches Verletzungspotenzial, zu denen der Autor insb "Social-Bookmarking-Dienste" und "typografische Einzeldaten" zählt, ausgeschieden werden (S 27 f). Es folgt eine Darstellung der Formen, in denen UGC in Erscheinung tritt (S 29 ff), gefolgt von den aktuell häufigsten Verwertungsformen wie zB webfinanzierte Internetplattformen, sharing-Plattformen oder online-Verlage (S 45 ff). Danach widmet sich der Autor im zweiten Teil der urheberrechtlichen Zulässigkeit von UGC, wobei nach einer kurzen Erwähnung von Gemeingut auf die urheberrechtlichen Verwertungshandlungen fokussiert wird. Wenig überraschend erweist sich UGC in den meisten Fällen als urheberrechtlich bedenklich bzw klar gegen urheberrechtliche Normen verstoßend. Spannend werden die Ausführungen, wo Bauer die Privilegierungsfähigkeit von UGC aus den bestehenden Schrankenregelungen (in Österreich; freien Werknutzungen) ausarbeitet. Er zieht dafür insb die Sozialbindung des (auch geistigen) Eigentums heran (S 174 ff) und lehnt eine stets enge Schrankenauslegung zugunsten teleologischer Interpretation ab. Das ermöglicht ihm, die in §§ 48 ff dUrhG normierten Urheberrechtsschranken neu auszulegen. Dennoch eignen sich auch dann die vorgesehenen Nutzungserleichterungen nur sehr bedingt für die Bildung von UGC. "Prosumierende" Nutzer müssten jedenfalls eigenständige Beiträge leisten, die zum Prozess der kollektiven Meinungsbildung beitragen. Das erinnert sehr an die (traditionellen) Anforderungen an das Zitat, welches der Autor auch ausführlich behandelt. Bei allem Anliegen, eine den modernen Bedürfnissen und technischen Möglichkeiten entsprechende Interpretation des Zitats zu finden, weigert sich der Autor doch - zu Recht - die Zitierfreiheit als "amphibolische Nutzungsgeneralklausel" zu verstehen, die zu einer vergütungsfreien Allgemeinnutzung berechtigen würde, sondern betont die Notwendigkeit inhaltlicher Auseinandersetzung mit den publizierten Medieninhalten (S 292). Bemerkenswert auch die Stellungnahme zu Hyperlinks, in der Bauer ausdrücklich zwischen Surface Links und Deep Links einerseits und Inline Links bzw Framing andererseits unterscheidet (S 295 ff). Während Erstere keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellten und daher auch keiner Schrankenregelung bedürften, müsse bei Letzteren die Erkennbarkeit der fremden Quelle sichergestellt sein. Interessant ist auch der Hinweis, dass Hyperlinks stets als "Großzitate" einzustufen und nur unter den entsprechenden Voraussetzungen rechtlich zulässig sind (S 297). Dass schließlich sowohl die öffentliche Wiedergabe nach § 52 dUrhG (die allerdings das online Zurverfügungstellen gerade ausnimmt; vgl § 19a dUrhG) als auch die in § 53 normierte "Privatkopie" kein Potenzial für UGC darstellen, liegt auf der Hand, stellt doch UGC per definitionem nach Bauer immer auf eine Veröffentlichung im Internet ab. Dazu kommt verschärfend das Änderungsverbot (§ 62 dUrhG; vgl für Österreich den Werk- und Titelschutz nach §§ 20, 21 und 81 UrhG). Insgesamt kommt Bauer zum Schluss, dass de lege lata zwar grundsätzliches Privilegierungspotenzial für UGC besteht, dass aber "das an traditionellen Schöpfungs- und Verwertungsprozessen ausgerichtete UrhG den Rechtsanwender dazu zwingt, auch bei der Beurteilung neu aufkommender schöpfungsarmer Nutzungsphänomene dieselben strengen Maßstäbe anzulegen, wie bei herkömmlichen, hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken hergestellten und vertriebenen Informationsartefakten" (S 369). Eine Untersuchung der österreichischen Rechtslage würde wohl ein sehr ähnliches Ergebnis bringen. Im dritten Teil befasst sich Bauer daher ausführlich mit "Privilegierungsbedürfnissen" (S 373 ff) und möglichen Umsetzungsschritten (S 393 ff) und schließt mit einem konkreten Vorschlag de lege ferenda, den er als § 52c dUrhG verortet (S 407). Die Prüfung auf die (kritische) unions- sowie die (vergleichsweise unproblematische) konventions- und verfassungsrechtliche Vereinbarkeit führt inhaltlich postwendend zu einem Vergütungsanspruch iSd "gerechten Ausgleichs", den Bauer verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestalten würde.
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