Die titelgebende Bemerkung wird Banksy, dem antiautoritären pseudonymen Straßenkünstler aus Bristol, zugeschrieben.1 Er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass die Öffentlichkeit moralisch und rechtlich frei sei, alle urheberrechtlich geschützten Werke zu vervielfältigen und zu nutzen. Die Probe aufs Exempel unternahm die Pest Control Office Limited,2 mit Sitz in London, die insgesamt sechs der Banksy beigemessenen Kunstwerke als Unionsbildmarken beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) für sich eintragen ließ. In den folgenden Löschungsverfahren stellte sich neben der bösgläubigen Markenanmeldung auch die Frage nach der möglichen Illegitimität doppelter Schutzrechte.
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