Gem Art 15 Brüssel I-VO sind die verbraucherrechtlichen Bestimmungen der Verordnung ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Frage, ob zwischen ausgerichteter Tätigkeit und konkretem Vertragsschluss ein Zusammenhang im Sinne einer Kausalität bestehen muss, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten und soll im vorliegenden Beitrag untersucht werden.
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