RdW Wirtschaftsrecht

Das neue Wiener Veranstaltungsgesetz 2020

Mag. Dr. Klaus Vögl

Das aus dem Jahr 1971 stammende Wiener Veranstaltungsgesetz, immerhin 34 Mal novelliert, ist im Laufe der Jahre zu einem legistischen "Fleckerlteppich" geworden und befand sich zuletzt nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit, verglichen auch mit moderneren Landesgesetzen (Steiermark 2012, Oberösterreich, Niederösterreich). Ein gänzlich neues Gesetz war seit Längerem überfällig, und dieser "große Wurf" gelang nunmehr nach einem intensiven Begutachtungsverfahren1 mit dem Gesetzesbeschluss im Wiener Landtag am 25. 6.2 Das Gesetz kann frühestens mit Oktober in Kraft treten und platzt damit in die gerade den Veranstaltungssektor seit März stark treffenden COVID-19-Turbulenzen.3

1.Einleitung

Vorab sei festgehalten, dass das neue Gesetz als Vereinfachung und Deregulierung "verkauft" wird, was - wie die folgenden Beispiele zeigen werden, schwer nachzuvollziehen ist. Auch wird die historische Linie fortgesetzt, wonach Veranstaltungen stets wesentlich strenger behandelt werden als etwa der Bereich des Gewerbes.4

Beispiel

Ein Beispiel soll das belegen:

In einem großen Einkaufszentrum halten sich zeitgleich 3.000 Kunden auf. Der Betreiber hat einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft gemacht, der sich gemäß GewO um den laufenden Betrieb "entsprechend kümmern" muss. Das bedeutet keine ununterbrochene persönliche Anwesenheitspflicht. Für den Betrieb muss nach der GewO weder ein Sicherheits- noch ein rettungstechnisches Konzept vorgelegt werden, noch müssen Notarzt oder Sanitäter permanent anwesend sein. Auch eine polizeiliche Überwachung, behördliche oder Präsenz der Feuerwehr ist unüblich.


Um es kurz zu machen: Bei einer öffentlichen Veranstaltung mit ebenso vielen Besuchern ist all das ein Thema, nach dem geltenden wie nach dem neuen Gesetz!

Auch das neue Gesetz lässt einen, im Vergleich zum Gewerberecht deutlichen, behördlichen "Kontrollzwang" erkennen. Dass der Grundsatz "Beraten statt Strafen" in dieses brandneue Gesetz nicht implementiert wurde, spricht Bände!

2.Was sind die größten Änderungen im neuen Gesetz?

-Der Öffentlichkeits-Begriff (§ 1) wird endlich an die Regelungen der anderen Bundesländer angepasst, dh, als öffentlich gelten nur mehr allgemein zugängliche bzw allgemein beworbene Veranstaltungen. Das eröffnet im Vergleich zur bisherigen Regelung5 einen großen Spielraum für private, dem Gesetz nicht unterliegende Veranstaltungen mit ausschließlich persönlich - namentlich - eingeladenen Besuchern, insb im B2B-Bereich, aber auch hinsichtlich privater Feiern mit Freunden oder Firmenfeiern, egal, ob im Unternehmen oder in einer gemieteten Lokalität.
-Das komplette, 107 Paragrafen umfassende VeranstaltungsstättenG, das bisher die baulich-technischen Gegebenheiten der Veranstaltungsorte bis ins Detail und dennoch lückenhaft regelte, wird ersatzlos aufgehoben und stattdessen der "Stand der Technik" als einzuhaltender Standard implementiert. Damit entfallen unzählige bisher im Gesetz geregelte Details wie Höhe und Breite von Stufen, die Breite von Verkehrswegen, der Abstand zwischen Sitzen, Sanitärräume, Brandschutz, aber auch besondere Regelungen für Voll- und Saaltheater, Zirkuszelte, Volksvergnügungsstätten, Kinos, Tanzschulen ... Daher gelten zB in Hinkunft keine Betriebsstättenbestimmungen mehr für Tanzschulen.
-Ebenso wird das KinoG ersatzlos aufgehoben, daher entfallen zahlreiche bisher dort vorgesehene Maßnahmen wie bestimmte regelmäßige Überprüfungen6 oder der verpflichtende Aushang der Saalpläne bei der Kasse.
-Das bisherige VeranstaltungsG kannte drei Berechtigungsarten: anmelde- und bewilligungsfreie (= berechtigungsfreie), anmelde- und bewilligungspflichtige Veranstaltungen. Das neue setzt mit der Wien bislang fremden Anzeigepflicht noch eins drauf und unterteilt noch dazu die berechtigungsfreien Veranstaltungen in zwei Arten: solche, die auf gewerblichen Betriebsanlagen stattfinden und keine Eignungsfeststellung nach Veranstaltungsrecht benötigen, und solche in sonstigen Lokalitäten, die dieses Kriterium sehr wohl erfüllen müssen. Damit wurde die bisher bestehende, erst 2010 eingeführte generelle "Eignungsvermutung" für die meisten Veranstaltungsarten bis zu 200 Besuchern wieder sistiert. In Summe müssen wir daher fortan in Wien mit insgesamt fünf Berechtigungsarten leben, was im Ländervergleich der Veranstaltungsgesetze einen einsamen Rekord darstellt und wohl kaum unter "Vereinfachung und Deregulierung" verbucht werden kann.
-Eine weitere praktische Schwierigkeit wird sich für die Veranstalter daraus ergeben, dass das neue Gesetz im Gegensatz zum geltenden die typischen Veranstaltungsarten7 nicht mehr durchgehend benennt und zuordnet, sondern die Veranstaltungen nach allgemeinen Kriterien den Berechtigungsarten zuordnet.
Beispiel

Ein Beispiel möge das erläutern:

Veranstaltung einer Lesung indoor in einer Veranstaltungslocation mit maximal 190 Besuchern. Nach dem geltenden Gesetz anmeldefrei gem § 5 (Lesung namentlich genannt), aufgrund der limitierten Besucherzahl besteht eine Eignungsvermutung für die Location, es ist daher grundsätzlich keine behördliche Eignungsfeststellung notwendig. Nach dem neuen Gesetz (Lesung nicht mehr namentlich genannt) muss wie folgt geprüft werden: Keine Anmeldepflicht nach § 4 Abs 1 und es liegt auch kein in Abs 2 genannter Spezialfall vor. Da auch keine Anzeigepflicht nach § 5 besteht, ist die Veranstaltung berechtigungsfrei nach § 3 Abs 3, benötigt aber eine Eignungsfeststellung des Ortes. Sollte sie in einem Gastronomiebetrieb, zB einem Kaffeehaus, stattfinden, wäre sie berechtigungsfrei nach § 2 Abs 3, dh ohne eigene Eignungsfeststellung.


Generell ergeben sich durch die gänzlich neue Systematik stark veränderte Zuordnungen bei den Veranstaltungsberechtigungen: So waren zB Laufveranstaltungen auf öffentlichen Straßen (sportliche, nicht in einer Sportstätte stattfindende Veranstaltungen) bislang nach § 5 VG anmeldefrei, bedurften also nur einer straßenpolizeilichen Bewilligung, und sind nunmehr anmeldepflichtig, dh: ein administrativer Schritt mehr für den Veranstalter.

Neu sind Bestimmungen für bisher in Wien nicht geregelte Veranstaltungen im Umherziehen (§ 13), also zB für Wandertheater, -kino, -ausstellungen udgl.

Inhaber (Betreiber) von Sportstätten sind nicht mehr ex lege Veranstalter. Nach dem neuen Gesetz müssen die jeweils in den Sportstätten tätigen Veranstalter die entsprechenden Veranstaltungsberechtigungen (Einzel- oder ggf Dauerberechtigungen) erwerben, was für alle Beteiligten nicht gerade eine Vereinfachung darstellt!

Der in größeren Bühnenhäusern bisher vorgeschriebene Beleuchterdienst wird ersatzlos gestrichen. Es liegt nunmehr in der alleinigen Verantwortung des Veranstalters, diesen Bereich zu regeln.

Nach dem neuen Gesetz gibt künftig die in die Überwachung der Veranstaltungen stark eingebundene LPD Wien eine Stellungnahme auch im Anmeldeverfahren ab; bisher war das wie in den anderen Bundesländern nur im Bewilligungsverfahren vorgesehen. Das stellt eine wesentliche Verschärfung dar etwa im Vergleich zu Gewerbeanmeldungen, in welche die Polizei in keiner Weise eingebunden ist.

Die Assistenzpflicht gegenüber dem Veranstalter soll nur mehr durch die LPD ausgeübt werden, nicht mehr durch die Veranstaltungsbehörde (MA 36). Dazu kommt es, wenn der Veranstalter Hilfe bei der Umsetzung getätigter Veranstaltungsanordnungen benötigt, va gegenüber dem Publikum. Auch eine besondere kostenpflichtige Überwachung soll es nur mehr durch die LPD geben, soweit dies bescheidmäßig angeordnet wird oder der Veranstalter eine solche beantragt.

-Durch eine Systemumstellung ergeben sich deutlich verlängerte Erledigungszeiten bei Anmeldungen: Während man bisher eine Veranstaltung in einer bereits genehmigten Veranstaltungsstätte noch eine Woche im Vorhinein anmelden konnte, verlängert sich diese Frist im neuen Gesetz auf mindestens zwei Wochen nach Anmeldung, bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Besuchern auf einen Monat! Aber kein Nachteil ohne Vorteil: Aufgrund der Systemumstellung (der behördliche Fristenlauf bemisst sich ab getätigter vollständiger Anmeldung) ist früher eine Säumnisbeschwerde bei Untätigkeit der Behörde möglich.8
-In das Gesetz werden zeitgemäße Kriterien eingeführt wie ein Sicherheits- und Sanitätskonzept, schalltechnischer Nachweis, Abfallkonzept.
-Nach dem geltenden Gesetz muss jede Hausordnung behördlich genehmigt werden. Nunmehr müssen freiwillig erlassene Haus- und Platzordnungen nicht mehr behördlich genehmigt werden, dafür besteht diesfalls die behördliche Assistenzpflicht formal nicht.
-Das neue Gesetz führt eine generelle wiederkehrende Überprüfung größerer Veranstaltungsstätten (ab 500 Besuchern) ein, wobei die Möglichkeit der Selbstüberprüfung mE aufgrund der Befangenheitsgefahr durchaus kritisch zu sehen ist.
-Entgeltliche Wahrsagerei und Zukunftsdeutung sind hinkünftig nicht mehr verboten.9
-Nach dem geltenden Gesetz ist für Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Gastronomie stattfinden (= Regelfall), die für die jeweilige Betriebsart des Gastgewerbes geltende gastronomische Sperrzeit für das Ende der Veranstaltung maßgebend. Das ist eine dynamische, genial einfache Lösung, die jegliche Bürokratie vermeidet. Dies ist im neuen Gesetz nicht mehr vorgesehen. Daher gilt bei Catering entweder die allgemeine Veranstaltungssperrstunde von 2:00 Uhr (indoor) bzw 22:00 Uhr (outdoor). Soll diese überschritten werden, so muss dies entweder in einer Eignungsfeststellung geregelt oder eigens beantragt werden. Das ist auf jeden Fall aufwendiger als bisher.
-Ein wohl übertriebener neuer Bürokratismus ist die vorgeschriebene schriftliche Aufgabenverteilung bei Einsatz mehrerer Aufsichtspersonen und deren Bekanntgabe an die MA 36 und die LPD Wien auf Verlangen. Eine solche Bestimmung ist zB der GewO fremd. Sie ist auch in der Sache nicht zielführend, da sich in einem Notfall Aufgabenzuweisungen auch ad hoc ändern können.
-Der Höchst-Strafrahmen erhöht sich von 7.000 € auf 12.000 €.

3.Was sind die größten Mankos im Gesetz?

-Immer noch kann aufgrund der weiten Definition des Begriffs des "Veranstalters" ein Sponsor als Veranstalter gelten, was potenzielle Geldgeber, die sich nicht in die operative Abwicklung einer Veranstaltung involvieren möchten, abschrecken könnte.
-Das neue Gesetz verwendet einen allumfassenden, in seiner Erstreckung unklaren Begriff der "Veranstaltungsstätte". Der Begriff ist sehr weit formuliert, erfasst zB auch an die unmittelbare Location "angrenzende Flächen, die für den Zu- und Abgang der Besucher unmittelbar erforderlich sind". Man fragt sich, ob es überhaupt Veranstaltungen gibt, die nicht in einer Veranstaltungsstätte stattfinden. Die Frage ist essenziell, müssen doch größere Veranstaltungsstätten nach dem neuen Gesetz periodisch überprüft werden.
-Der nunmehr grundgelegte "Stand der Technik" wird im Gesetz abgesehen von einer allgemeinen Definition nicht präzisiert, was für die Veranstalter und Betreiber zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit führen wird. Einem einfachen (Gelegenheits-)Veranstalter wird es schwer zumutbar sein, sich im Gestrüpp zahlreicher ÖNORMen, OIB-Richtlinien und anderer Richtlinien etwa des Umweltbundesamtes zurechtzufinden. Abhilfe kann hier einwandfreie Fachliteratur schaffen.10 Konkret besteht die Gefahr, dass die Behörde bereitwillig die Lücken durch bescheidmäßige Anordnungen füllen wird, wofür nunmehr die genauen gesetzlichen Grundlagen fehlen.
-Neben Veranstalter und veranstaltungsgesetzlichem Geschäftsführer wird eine dritte Hierarchieebene in Form von Aufsichtspersonen eingeführt, denen dieselbe Verantwortung für die Einhaltung aller veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen11 zukommt.
-An der Teilausnahme nach § 2 Abs 3 können Kleinbetriebe (ohne BA-Genehmigung) nicht partizipieren

4.Was ist besonders zu begrüßen?

-Dort, wo Personenzahlen genannt werden, handelt es sich immer um Besucher. Leider wird die Terminologie denn doch nicht ganz konsequent durchgezogen, weshalb einem im Gesetzestext noch immer des Öfteren der gänzlich unbestimmte Begriff der "Personen" begegnet.12
-Im Rahmen des § 2 Abs 3 können nun Veranstaltungen berechtigungsfrei in allen geeigneten gewerblichen Betriebsanlagen stattfinden und nicht mehr nur wie bisher im Rahmen des Gastgewerbes.
-Die Festlegung von verbundenen Verfahren hinsichtlich StVO und Gebrauchsabgabengesetz (GAG), wenn Veranstaltungen auf öffentlichem Gemeindegrund stattfinden.

Literaturtipp:

Wer sich allgemein über Veranstaltungsrecht informieren möchte, sei verwiesen auf Klaus Vögl, Rechtstipps für Events5, hg Service GmbH der WKO (2017), bestellbar unter www.webshop.wko.at; ferner auf das in diesem Verlag erscheinende "Praxishandbuch Veranstaltungsrecht".

Im August/September erscheint in derselben Reihe ein Sonderband über das neue Wiener Veranstaltungsgesetz 2020.

Wer sich speziell für die Überlagerung des Veranstaltungs- durch das Gesundheitsrecht interessiert, sei auf das aktuelle E-Book webshop.wko.at/va-corona19.html hingewiesen.

1

Es wurden 12 externe und nicht weniger als 21 magistrats-interne Begutachtungen abgegeben (https://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/begutachtung/stellungnahmen.htm#2019017 [abgerufen am 13. 7. 2020]), wobei allein die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien 21 Seiten umfasste. Allerdings nahm die zuständige Behörde (MA 36) nur wenige der hier geäußerten Anregungen in den endgültigen Entwurf auf. Laut dem Legistik-Erlass der Magistratsdirektion werden von der MA 53 Stellungnahmen von Stellen und Personen, die von der federführenden Dienststelle nicht angeschrieben wurden, nicht veröffentlicht.



3

Zur Thematik COVID-19/Corona und Veranstaltungen ist auf webshop.wko.at/va-covid19.html ein stets aktualisiertes E-Book (Leitfaden) des Autors downloadbar.


4

Das hat historische Wurzeln. Das Veranstaltungswesen wurde erstmals in der absolutistischen Metternich-Ära polizeilich geregelt und hatte als Zielsetzung die Eindämmung, Überwachung und Kontrolle. Das Gewerberecht stammt aus der wirtschaftsliberalen Ära (GewO 1859) und verfolgt die Zielsetzung, das Gewerbe durch Abbau alter Zunftschranken zu fördern.


5

Im geltenden Gesetz gelten grundsätzlich alle Veranstaltungen mit ausschließlich eingeladenen Gästen bei Überschreitung der Zahl von 20 Besuchern als öffentlich, was den Spielraum für private Veranstaltungen dramatisch minimiert. Eine Gegenausnahme gilt nur für Familienfeiern und häusliche Veranstaltungen in einer widmungsgemäß verwendeten privaten Wohnung.


6

Mit dieser tatsächlichen Liberalisierung wird der Digitalisierung der Kinos Rechnung getragen, die über keine herkömmlichen Filmvorführungsgeräte mehr verfügen.


7

Wobei es eine gesetzliche taxative Aufzählung der Veranstaltungsarten sowieso nicht gibt. Siehe allerdings in diesem Verlag Klaus Vögl, Veranstaltungen von A bis Z - 71 verschiedene Veranstaltungsarten - Alle rechtlichen Voraussetzungen für Ihr Event.



9

Vermutlich, weil sie seit Jahren am Wiener Silvesterpfad angeboten werden.


10

ZB "Veranstaltungssicherheit", fünf Bände, hg Service GmbH der WKO, bestellbar unter webshop.wko.at.


11

Also zB auch der Jugendschutzbestimmungen.


12

Unklar: Sind damit alle Teilnehmer gemeint, also über die Besucher hinaus zB auch Dienstnehmer, Partner, Subunternehmer? Oder gar auch vor Ort anwesende Behördenvertreter?


Artikel-Nr.
RdW digital exklusiv 2020/25

25.08.2020
Autor/in
Klaus Vögl

Mag. Dr. Klaus Vögl ist Universitätslektor und Lehrbeauftragter an zahlreichen Fachhochschulen und anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt ua zum Veranstaltungsrecht, zu COVID-19-Spezialregelungen und zu weiteren Bereichen (Tanzschulen, Fremdenführer, Wedding Planner, Sportwetten, Glücksspiel ...). Er ist auch Buchautor, Vortragender und Fachgutachter und hat sich nach langjähriger Tätigkeit in verantwortlicher Position in der Wirtschaftskammer selbständig gemacht. Zahlreiche Publikationen (Fachbücher, Fachzeitschriften). Bei LexisNexis erscheinen von ihm das "Praxishandbuch Veranstaltungsrecht" und "Veranstaltungen von A bis Z".