Dieser Beitrag widmet sich dem durch die DS-GVO neu eingeführten Betroffenenrecht auf Datenübertragbarkeit. Es wird dargestellt, welche Voraussetzungen gem Art 20 DS-GVO zur Geltendmachung erfüllt sein müssen, und es werden einzelne Tatbestandsvoraussetzungen näher erläutert. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf Datenverarbeitungen durch Fitness-Apps und Wearables. Diese werden heutzutage von den Nutzern zur Vermessung der eigenen Leistungs- und Körperdaten verwendet, um aus der Analyse der Daten neue Erkenntnisse zu gewinnen.
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