Im vierten und letzten Teil der Ausführungen zur DSGVO sollen Fragen der Rechtsdurchsetzung und der Sanktionen näher untersucht werden.
Entsprechend dem Grundrecht auf Datenschutz in der Ausprägung des Art 8 EU-Grundrechtecharta sieht die DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten eine (oder mehrere) unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden eingerichtet haben müssen. Die Einrichtung der österreichischen Aufsichtsbehörde, der "Datenschutzbehörde", erfolgte durch § 18 DSG.
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