Wirtschaftsrecht

Datenschutz - eine Standortbestimmung (Teil IV)

Dr. Waltraut Kotschy

Im vierten und letzten Teil der Ausführungen zur DSGVO sollen Fragen der Rechtsdurchsetzung und der Sanktionen näher untersucht werden.

Entsprechend dem Grundrecht auf Datenschutz in der Ausprägung des Art 8 EU-Grundrechtecharta sieht die DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten eine (oder mehrere) unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden eingerichtet haben müssen. Die Einrichtung der österreichischen Aufsichtsbehörde, der "Datenschutzbehörde", erfolgte durch § 18 DSG.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/576

20.12.2018
Heft 12/2018
Autor/in
Waltraut Kotschy

MMag. Dr. Waltraut Kotschy war langjähriges Mitglied der Österreichischen Datenschutzbehörde und Mitglied der Artikel 29-Gruppe (Brüssel); viele Jahre Leiterin der für Datenschutz zuständigen Abteilung im Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst; in dieser Funktion verantwortlich für die Ausarbeitung der Textentwürfe zur Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46.
Derzeit (Mit)Inhaberin und Leitung der Unternehmensberatungsunternehmen DPCC e.U. und dsgvo-help gmbh. Weiters, inter alia, Senior Counsel des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte im Bereich Datenschutz. Zahlreiche Publikationen, Vorträge und Seminare im In- und Ausland. Mitarbeit an vielen datenschutzrelevanten EU-Projekten, ua am „Handbuch des europäischen Datenschutzrechts“, herausgegeben von der EU-Grundrechteagentur.