Art 35 DSGVO ordnet an, für bestimmte Datenverarbeitungsprozesse eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Datenschutzbehörden können gem Art 35 Abs 5 jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht konkretisieren. Die österreichische Datenschutzbehörde hat danach in der sog "Whitelist" (DSFA-AV) eine breit formulierte Ausnahme für Datenverarbeitung im Forschungskontext eingeführt. Dieser Beitrag untersucht die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Forschung an KI-Systemen sowie Überschneidungen zwischen der DSFA und der Grundrechte-Folgenabschätzung gem Art 27 KI-VO, auch in Bezug auf Forschungsprivilegien in der KI-VO.*
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