Durch die Einführung der DS-GVO mussten die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen zum Datenschutz und zur Datensicherheit grundlegend geändert und an die neue Rechtslage angepasst werden. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit die Anpassung von § 3 Abs 1 GTelG 2012 an die nunmehr geltende Rechtslage geglückt ist bzw ob im schlimmsten Fall sogar eine unbeabsichtigte Änderung der materiellen Rechtslage eingetreten ist.
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