In VO (EU) 2016/679 fehlt es an einer Definition des Begriffs der "öffentlichen Stelle". Zur Auslegung wird in der Praxis auf bestehende Richtlinien (insb RL 2014/24/EU, RL [EU] 2016/2102 und RL [EU] 2019/1024) zurückgegrif-
fen. Durch den Data Governance Act, VO (EU) 2022/868 (im Folgenden: DGA), wird der Begriff erstmalig und in der Datenverordnung, dem Data Act, VO (EU) 2023/2854, erneut in unionsrechtlichen Verordnungen legaldefiniert. Zu prüfen ist, welche der angesprochenen Legaldefinitionen für die Auslegung des Begriffs der DSGVO einschlägig sein kann. Der folgende Beitrag wird dieser Frage in zwei Teilen nachgehen.
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