Datenschutz & E-Government

Der Begriff "öffentliche Stelle" in der DSGVO am Beispiel von Learning Analytics an öffentlichen Universitäten in Österreich (Teil 1)

Mag.a Petra Zandonella, LL.B.oec.

In VO (EU) 2016/679 fehlt es an einer Definition des Begriffs der "öffentlichen Stelle". Zur Auslegung wird in der Praxis auf bestehende Richtlinien (insb RL 2014/24/EU, RL [EU] 2016/2102 und RL [EU] 2019/1024) zurückgegrif-

fen. Durch den Data Governance Act, VO (EU) 2022/868 (im Folgenden: DGA), wird der Begriff erstmalig und in der Datenverordnung, dem Data Act, VO (EU) 2023/2854, erneut in unionsrechtlichen Verordnungen legaldefiniert. Zu prüfen ist, welche der angesprochenen Legaldefinitionen für die Auslegung des Begriffs der DSGVO einschlägig sein kann. Der folgende Beitrag wird dieser Frage in zwei Teilen nachgehen.

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Artikel-Nr.
jusIT 2025/25

25.02.2025
Heft 1/2025
Autor/in
Petra Zandonella

Mag. Petra Zandonella, LL.B.oec. ist Universitätsassistentin am Fachbereich Recht und IT, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Universität Graz. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt neben dem Datenschutzrecht, der Regulierung neuer Technologien zB Neurotechnologien, insbesondere in der Digitalstrategie der EU. In ihrer Dissertation beschäftigt sie sich ua mit dem European Health Data Space.