In VO (EU) 2016/679 fehlt es an einer Definition des Begriffs der "öffentlichen Stelle". Zur Auslegung wird in der Praxis auf bestehende Richtlinien (insb RL 2014/24/EU, RL [EU] 2016/2102 und RL [EU] 2019/1024) zurückgegriffen. Durch den Data Governance Act, VO (EU) 2022/868 (im Folgenden: DGA), wird der Begriff erstmalig und in der Datenverordnung, dem Data Act, VO (EU) 2023/2854, erneut in unionrechtlichen Verordnungen legaldefiniert. Zu prüfen ist, welche der angesprochenen Legaldefinitionen für die Auslegung des Begriffs der DSGVO einschlä-
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