Seit 24. 9. 2023 ist der Data Governance Act (DGA)1 nun in Geltung, auch wenn die notwendigen Ergänzungsbestimmungen in Österreich ausständig sind. Trotz der Notwendigkeit der nationalgesetzlichen Einrichtung bestimmter Stellen müssen die Regelungen des DGA schon jetzt vollumfänglich Beachtung finden und von den öffentlichen Stellen die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen sein.2 Kapitel II DGA sieht in Ergänzung zur PSI-2-RL3 iVm dem österreichischen IWG 20224 Regelungen für die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen vor. Für Datenschutzbeauftragte gem DSGVO (DSBA/DPO) empfiehlt sich eine breite Befassung mit diesem Kapitel, weil auch personenbezogene Daten Regelungsgegenstand sind. Eine erste Analyse zeigt, dass Kapitel II für DSBA eine Vielzahl von Herausforderungen mit sich bringt; eine Detailanalyse wirft unweigerlich die Frage seiner zukünftigen Praxisrelevanz auf. Wird gar die DSGVO mit ihren DPOs die Totengräberin von Kapitel II DGA sein?*
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