Bestellungspflicht Datenschutzbeauftragter, Aufgaben, Vertretungsbefugnis, Unternehmensberatung, Winkelschreiberei, externe Datenschutzbeauftragte, IT-Dienstleister
DSG (2018): §§ 5, 18, 31; VO (EU) 2016/679: Art 35, 37-39, 51; GewO: § 136; RAO: §§ 8, 57
Mit 25. 5. 2018 trifft zahlreiche Unternehmen, Vereine und Einrichtungen aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es stellt sich daher die Frage, wer diese Funktion übernehmen darf. Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zählen - neben der datenschutzrechtlichen Beratung und Überwachung - ua auch die Vertretung des Verantwortlichen vor der Datenschutzbehörde, weshalb im Schrifttum die Ansicht1 vertreten wurde, dass dies nur durch einen Rechtsanwalt möglich sei. Dieser Beitrag behandelt die berufsrechtlichen Voraussetzungen des externen Datenschutzbeauftragten.
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