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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Am 24. September 2020 hat die EU-Kommission ihr "Digital Finance Package"1 vorgestellt, das aus Strategien und Legislativvorschlägen zur Digitalisierung der Finanzmärkte besteht. Ein Kernstück des Pakets ist der Vorschlag einer Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA).2 Dieser sieht die Schaffung eines vollharmonisierten Rechtsrahmens für öffentliche Angebote sowie Dienstleistungen iZm Kryptowerten vor. Das Ziel des Kommissionsvorschlags ist die Schaffung einer innovationsoffenen Regulierung, die Unternehmen Rechtssicherheit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei gleichzeitigem Schutz der Verbraucher, der Marktintegrität sowie der Finanzstabilität gewährt. Der nachfolgende Beitrag skizziert den vorgeschlagenen Anwendungsbereich der MiCA sowie die geplanten Anforderungen für Emittenten und Dienstleister bei Tätigkeiten iZm Kryptowerten.
Der Kommissionsvorschlag ist insb vor dem Hintergrund der Ankündigung von Facebook zu sehen, mit Libra (nunmehr Diem) einen globalen Stablecoin einführen zu wollen. Es wird befürchtet, dass derartige Stablecoins, begünstigt durch Netzwerkeffekte, eine große Verbreitung finden und eine Gefährdung für das Währungsmonopol und die Finanzstabilität darstellen könnten. Zuvor hatten ESMA und EBA aufgezeigt, dass die derzeitige Finanzmarktregulierung auf Token, die keine Finanzinstrumente sind, nicht anwendbar und dies mit erheblichen Risiken für Verbraucher verbunden sei.3
Bisher besteht auf europäischer Ebene, abseits der geldwäscherechtlichen Regulierung, keine rechtlich verbindliche Definition oder Kategorisierung von Token. In der Literatur werden Token üblicherweise nach ihrer wirtschaftlichen Funktion in Security Token, Utility Token und Payment Token unterteilt.4 Auch die FMA verwendet diese Unterscheidung.5 Die Einordnung eines Tokens in eine dieser Kategorien ist jedoch oftmals nicht eindeutig möglich, denn es sind auch Mischformen üblich, die Merkmale unterschiedlicher Kategorien aufweisen (Hybrid Token).
Um ein möglichst breites Spektrum von Token zu erfassen, sieht der Kommissionsvorschlag mit dem Begriff des Kryptowerts eine Catch-all-Kategorie vor. Utility Token, wertreferenzierte Token (asset-referenced tokens - ART) und E-Geld-Token (electronic money tokens - EMT) stellen spezielle Ausprägungen eines Kryptowerts dar, wobei Kryptowerte nicht zwingendermaßen auch in eine dieser Unterkategorien fallen. Nach Ansicht der Kommission bergen ART und EMT besondere Risiken im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Finanzstabilität. Deshalb soll für Tätigkeiten mit diesen ein strengeres Regulierungsregime gelten. Bei Erreichen bestimmter Kriterien, die auf eine hohe Akzeptanz und Bedeutung der ART oder EMT schließen lassen, sollen diese als "signifikant" gelten. Emittenten von signifikanten ART oder EMT unterliegen höheren Eigenkapital- und Interoperabilitätsanforderungen und haben eine Vergütungspolitik sowie Grundsätze für das Liquiditätsmanagement aufzustellen.6
Alle Kryptowerte haben gemeinsam, dass sie mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden. Die DLT soll als Technologie definiert werden, die eine "verteilte Aufzeichnung verschlüsselter Daten" unterstützt.7 Das Tatbestandsmerkmal der verschlüsselten Daten ist technisch jedoch nicht geeignet, die DLT allgemeingültig zu beschreiben. So ist die DLT zwar auf Datenintegrität ausgerichtet, eine Verschlüsselung der Daten findet bspw bei Bitcoin oder Ethereum jedoch nicht statt.8
Auch wenn die DLT oft als Synonym für die Blockchain-Technologie verwendet wird, stellt sie streng genommen einen Oberbegriff davon dar.9 Eine idealtypische Blockchain besteht aus einer chronologisch nacheinander gereihten Verkettung von Transaktionsblöcken. Es existieren allerdings Token, die auf keiner solchen Blockchain basieren und durch die Bezugnahme auf die DLT oder eine ähnliche Technologie dennoch als Kryptowerte zu qualifizieren sind.
Die Definition der Kryptowerte wurde im Kommissionsvorschlag bewusst weit gefasst, um technologieneutral und zukunftsgerichtet möglichst alle Arten von Token zu erfassen, die derzeit keinen harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen.10 Kryptowerte sollen digitale Darstellungen von Werten oder Rechten sein, die unter Verwendung der DLT oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können.11 Damit erfüllt einerseits die Verkörperung eines jeden Rechts in einem Token dieses Tatbestandselement. Andererseits sind Token, wie etwa Bitcoin, deren Wert sich aus Netzwerkeffekten und dem Markt ergibt, als Verkörperung eines Werts tatbestandsmäßig, sofern sie eine bestimmte Wertigkeit oder einen Marktwert aufweisen.12
ART sollen Kryptowerte darstellen, bei denen "verschiedene Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder eine oder mehrere Waren oder ein oder mehrere Kryptowerte oder eine Kombination solcher Werte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen".13 Die Relevanz dieser Kategorie hängt maßgeblich davon ab, wie streng das Tatbestandserfordernis der Ausrichtung auf Wertstabilität durch eine Bezugnahme auf einen oder mehrere infrage kommende Vermögenswerte beurteilt wird. In jüngster Vergangenheit werden etwa vermehrt Kryptowerte auf anderen Blockchains tokenisiert, um dadurch die Inkompatibilität verschiedener Blockchains zu überwinden. Das bekannteste Beispiel dafür sind Wrapped Bitcoins (WBTC). Dabei handelt es sich um Token, denen Bitcoin als Basiswert zugrunde liegt und diesen 1:1 repräsentieren. Bitcoin selbst ist nicht auf das Erreichen von Wertstabilität ausgelegt. Davon abgeleitet sind auch WBTC nicht auf Wertstabilität ausgelegt und wären damit Kryptowerte, mangels Ausrichtung auf Wertstabilität jedoch nicht als ART zu qualifizieren.
EMT werden im Kommissionsvorschlag als Kryptowerte definiert, deren "Hauptzweck darin besteht, als Tauschmittel zu dienen", und bei denen "eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, als Bezugsgrundlage verwendet wird, um Wertstabilität zu erreichen".14 Damit unterscheiden sich EMT in zwei wesentlichen Punkten von ART. Bei EMT tritt als zusätzliches Tatbestandselement hinzu, dass ihr Hauptzweck der Einsatz als Tauschmittel ist. Darüber hinaus ist der Kreis der infrage kommenden Referenzwerte deutlich enger gezogen, indem bei EMT ausschließlich auf eine einzelne Nominalgeldwährung Bezug genommen werden kann. Das Kriterium der Ausrichtung auf Wertstabilität wäre durch die Zugrundelegung einer gesetzlichen Währung erfüllt.
Als weitere Unterkategorie von Kryptowerten sieht der Kommissionsvorschlag Utility Token vor. Ein Utility Token ist nach der MiCA ein Kryptowert, "der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird" 15 Sie verkörpern weder einen finanziellen Forderungsanspruch gegenüber dem Emittenten noch eine Zahlungsfunktion gegenüber Dritten, sondern gewähren Zugang zu einem Produkt oder einer Dienstleistung des Emittenten.16 Utility Token nach der MiCA erfüllen nichtfinanzielle Zwecke iZm dem Betrieb einer digitalen Plattform oder digitaler Dienste des Emittenten.17
Security Token, die als Finanzinstrumente iSd MiFID II zu qualifizieren sind, werden vom Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags ausgenommen.18 Statt in der MiCA soll die Definition der Finanzinstrumente in der MiFID II dahin gehend ergänzt werden, dass auf Basis der DLT emittierte Instrumente explizit davon erfasst sind.19 Es entspricht in Österreich bereits bisher der hL20 sowie der Aufsichtspraxis21 der FMA, dass Security Token Finanzinstrumente nach der MiFID II darstellen können.
Der Kommissionsvorschlag soll für Personen gelten, die Kryptowerte in der EU öffentlich anbieten, deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform beantragen oder gewerblich Dienstleistungen iZm Kryptowerten erbringen (Krypto-Dienstleister), und sieht Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern sowie zur Verhinderung von Marktmissbrauch vor. Während Krypto-Dienstleister bei der Erbringung ihrer Tätigkeit ohne Unterscheidung nach der Art des Kryptowerts einem einheitlichen Aufsichtsrahmen unterliegen sollen, soll dieser bei Emittenten von der Art der Kryptowerte abhängen, die öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform zugelassen werden.
Ausgenommen vom Kommissionsvorschlag sollen Kryptowerte sein, die als
- | Finanzinstrumente iSd MiFID II, |
- | E-Geld iSd E-GeldRL, soweit es sich nicht um EMT handelt, |
- | Einlagen iSd MiFID II, |
- | strukturierte Einlagen iSd EinlagensicherungsRL oder |
- | Verbriefungen iSd VerbriefungsVO |
zu qualifizieren sind. Weiters soll die MiCA auf bestimmte Rechtsträger nicht anwendbar sein, wie bspw auf die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, sowie auf Personen, die Dienstleistungen für mit ihnen verbundene Unternehmen erbringen. Erleichterungen von den Verpflichtungen nach der MiCA sind für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vorgesehen. So sollen Kreditinstitute keine Zulassung als Emittent oder Dienstleister benötigen, während Wertpapierfirmen keine Zulassung für Dienstleistungen benötigen, wenn sie zur Ausübung einer gleichwertigen Dienstleistung bereits nach der MiFID II zugelassen sind.22
Nach dem Kommissionsvorschlag sollen Emittenten von Kryptowerten juristische Personen sein, die Kryptowerte öffentlich anbieten oder deren Zulassung auf einer Handelsplattform beantragen.23 Die Person, die Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung auf einer Handelsplattform beantragt, hat die emittentenbezogenen Voraussetzungen und Verpflichtungen nach der MiCA zu erfüllen.
Emittenten von Kryptowerten sollen vor einem öffentlichen Angebot ein Informationsdokument zu erstellen haben, das mit verbindlichen Transparenz- und Offenlegungspflichten einhergeht (Whitepaper).24 Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass Emittenten gegenüber den Inhabern von Kryptowerten zivilrechtlich haften, wenn diese aufgrund von unvollständigen, unfairen, nicht eindeutigen oder irreführenden Informationen im Whitepaper Schäden erleiden (Whitepaper-Haftung). Die Whitepaper-Haftung kann nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Daneben können weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche nach dem jeweiligen nationalen Recht bestehen.
Das öffentliche Angebot und die Zulassung auf einer Handelsplattform von Kryptowerten, die keine ART oder EMT sind, setzen voraus, dass deren Emittent eine
- | juristische Person ist, |
- | ein Whitepaper erstellt hat, |
- | dieses auf seiner Website veröffentlicht sowie |
- | das Whitepaper 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung bei der zuständigen Behörde notifiziert hat. |
Emittenten, die diese Voraussetzungen erfüllen, sollen diese Kryptowerte in der gesamten EU öffentlich anbieten und deren Zulassung auf einer Handelsplattform beantragen können. Eine Genehmigung des Whitepaper durch die Aufsichtsbehörde ist bei Kryptowerten, die keine ART oder EMT sind, nicht vorgesehen. In der Notifizierung sind ua bereits die Mitgliedstaaten zu nennen, in denen ein öffentliches Angebot oder eine Handelszulassung geplant ist.25
Die Aufsichtsbehörde soll die Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Whitepaper verlangen sowie Pflichtverletzungen nach der MiCA öffentlich bekannt machen können. Ebenso soll die Behörde bei einem Verstoß sowie bereits bei einem hinreichend begründeten Verdacht eines solchen befugt sein, ein öffentliches Angebot temporär auszusetzen oder gänzlich zu untersagen.26
Emittenten sollen von der Pflicht zur Erstellung eines Whitepaper ausgenommen sein, wenn die Kryptowerte
- | kostenlos ausgegeben werden (zB airdrops), |
- | als Gegenleistung für die Pflege der DLT oder die Validierung von Transaktionen geschürft werden (mining oder staking),27 |
- | einmalig und nicht-fungibel sind (non-fungible tokens - NFT)28 oder |
- | weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen je Mitgliedstaat angeboten werden, die auf eigene Rechnung handeln. |
Weiters ausgenommen sollen öffentliche Angebote von Kryptowerten sein,
- | deren Gesamtgegenwert binnen 12 Monaten 1 Mio € bzw dessen Gegenwert nicht übersteigt oder |
- | die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten und nur von solchen gehalten werden können. |
Die MiCA sieht bestimmte Wohlverhaltensregeln und Informationspflichten für Emittenten vor. Diese umfassen insb Transparenz- und Offenlegungspflichten, Handlungsanleitungen iZm der Kommunikation und dem Umgang mit Interessenkonflikten sowie zum Schutz ihrer Systeme und Sicherheitsprotokolle.29 Für Verbraucher soll beginnend mit dem Tag, an dem die Vereinbarung über den Erwerb des Kryptowerts mit dem Emittenten geschlossen worden ist, ein vierzehntägiges Widerrufsrecht gegenüber diesem bestehen. Der Emittent hat die Verbraucher im Whitepaper über das Widerrufsrecht zu informieren. Bei Kryptowerten, die zum Handel auf einer Handelsplattform zugelassen sind, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.30
Soweit Kryptowerte, die keine ART oder EMT sind, bereits vor Inkrafttreten der MiCA am Markt gehandelt werden, sollen deren Emittenten von den Verpflichtungen nach der MiCA ausgenommen sein.31 Damit sollen Störungen für Marktteilnehmer vermieden werden.32 Folglich können bspw Bitcoin und vergleichbare Token ohne Verpflichtungen für einen Emittenten weiterhin gehandelt werden.
Nach dem Kommissionsvorschlag unterliegen Emittenten von Utility Token bei ihrer Tätigkeit denselben Voraussetzungen wie Emittenten von Kryptowerten, die keine ART oder EMT sind. Im Whitepaper eines Utility Tokens soll jedoch zusätzlich darüber informiert werden, dass im Falle eines Ausfalls oder einer Einstellung des Projekts die Kryptowerte möglicherweise nicht gegen die vereinbarten Waren oder Dienstleistungen getauscht werden können.33 Außerdem darf etwa bei einem öffentlichen Angebot eines Utility Tokens für einen Dienst, der noch nicht in Betrieb ist, die Laufzeit des im Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots 12 Monate nicht überschreiten.34
ART werden aufgrund ihrer Eignung als Transfer- oder Zahlungsmittel von der Kommission als besonders risikoreich erachtet, weshalb entsprechend hohe Anforderungen für deren Emittenten gelten sollen.35 So sollen die Emittenten von ART in der EU niedergelassen sein und eine Zulassung als Emittent sowie eine Genehmigung des Whitepaper durch die Aufsichtsbehörde benötigen. Das Whitepaper soll mit der Zulassung des Emittenten für die gesamte EU als genehmigt gelten und dem Emittenten gestatten, ART öffentlich anzubieten und deren Zulassung auf einer Handelsplattform zu beantragen. Weitere Anforderungen an die Emittenten betreffen insb die Unternehmensführung, Eigenmittelerfordernisse sowie die Pflicht zum Halten eines Reservevermögens.
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung des Emittenten sollen einerseits für Emissionen bestehen, bei denen binnen 12 Monaten der täglich berechnete durchschnittliche Gesamtwert der sich im Umlauf befindenden ART 5 Mio € nicht übersteigt, sowie andererseits für Emissionen, bei denen sich das öffentliche Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet und die ART nur von solchen gehalten werden können. Ungeachtet dessen ist ein Whitepaper zu erstellen und dieses 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung bei der zuständigen Behörde zu notifizieren.
Emittenten von ART sind gegenüber den Inhabern der ART zur Einhaltung von Wohlverhaltensregeln und Informationspflichten verpflichtet. So sollen Emittenten den Inhabern mindestens monatlich Informationen über den Gesamtwert der sich im Umlauf befindenden ART sowie den Wert und die Zusammensetzung des Reservevermögens bereitstellen und diese umgehend über Ereignisse informieren, die erhebliche Auswirkungen auf den Wert der ART oder auf das Reservevermögen haben können. Emittenten sollen zudem keine Zinsen oder anderen Vorteile für das Halten von ART gewähren dürfen.36
Der Kommissionsvorschlag räumt Emittenten von ART im Vergleich zu EMT flexiblere Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die ihren Inhabern eingeräumten Rechte ein. Dies betrifft bspw die Ausgestaltung der Forderungsansprüche und Rücktauschrechte gegenüber dem Emittenten. Zudem bestehen strengere Zulassungsanforderungen an die Emittenten von EMT. Dies könnte dazu führen, dass für Emittenten ein Anreiz besteht, ART anstelle von EMT anzubieten. Nach den Begriffsbestimmungen könnten Emittenten dies schon durch eine geringe Hinzunahme zumindest eines weiteren Referenzwertes erreichen.
Emittenten von EMT haben nach dem Kommissionsvorschlag Kredit- oder E-Geld-Institute zu sein. Emittenten sollen jedoch von einer solchen Zulassungspflicht ausgenommen sein, wenn über einen Zeitraum von 12 Monaten der durchschnittliche Gesamtwert der sich im Umlauf befindenden EMT 5 Mio € nicht übersteigt, und für EMT, die ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten, vermarktet und vertrieben werden.37 Emittenten von EMT sollen ein Whitepaper zu veröffentlichen und dieses 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung bei der zuständigen Behörde zu notifizieren haben. Der Kommissionsvorschlag legt darüber hinaus fest, dass die Emittenten neben den Verpflichtungen der MiCA auch Vorschriften der 2. E-Geld-RL anzuwenden haben, um möglichst harmonisierte Aufsichtsanforderungen zu gewährleisten.
Nach dem Kommissionsvorschlag hat bei EMT - wie auch bei E-Geld - ein Forderungsanspruch eines jeden Inhabers gegenüber dem Emittenten zu bestehen und sind diese auf jederzeitiges Verlangen zum Nennwert gegen die zugrunde liegende Nominalgeldwährung rückzutauschen. Für den Rücktausch kann der Emittent eine verhältnismäßige Gebühr verlangen, wenn dieser Umstand bereits im Whitepaper offengelegt wurde. Auch Emittenten von EMT sollen keine Zinsen oder anderen Vorteile für das Halten von EMT gewähren dürfen.38
Nach dem Kommissionsvorschlag hat die EBA aufgrund der potenziellen Risiken für die Finanzstabilität, die mit ART und EMT verbunden sind, diese bei einer weiten Verbreitung als signifikante ART oder EMT einzustufen.39 Mit einer solchen Einstufung sind auch erhöhte Anforderungen, insb an Eigenkapital, Interoperabilität, Vergütungspolitik und Liquiditätsmanagement, verbunden. Die MiCA legt dafür Kriterien wie etwa die Größe des Kundenstamms, die Menge der Anteilseigner, den Wert bzw die Marktkapitalisierung, die Anzahl und den Wert der durchgeführten Geschäfte, die Vermögenswertreserve des Emittenten, die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des jeweiligen Emittenten sowie die Verflechtung mit dem Finanzsystem fest, wobei mindestens drei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Kommission kann mittels delegierten Rechtsakts die Schwellenwerte für diese Kriterien spezifizieren.
Die zulassende Behörde übermittelt einmal jährlich Informationen zu diesen Kriterien über die ihrer Aufsicht unterstehenden Emittenten an die EBA. Anhand dieser Informationen entscheidet die EBA, nachdem sie dem Emittenten und der nationalen Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, ob der jeweilige ART oder EMT als signifikant einzustufen ist.
Wird ein ART als signifikant eingestuft, soll der Emittent hinsichtlich der signifikanten ART der Aufsicht der EBA unterworfen werden. Sofern der Emittent des ART gleichzeitig andere Kryptowerte ausgibt oder Krypto-Dienstleistungen erbringt, verbleibt hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Aufsichtsbefugnis bei der bisher zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat.40
Bei signifikanten EMT soll die Beaufsichtigung des Emittenten im Gegensatz dazu gleich zweifach stattfinden, sowohl durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat als auch durch die EBA. Die EBA soll dabei die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen an Emittenten von signifikanten EMT beaufsichtigen.41
Neben Emittenten werden auch Krypto-Dienstleister den Bestimmungen der MiCA unterworfen. Folgende Dienstleistungen sollen als Krypto-Dienstleistungen erfasst werden:
- | Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte; |
- | Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte; |
- | Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die ein gesetzliches Zahlungsmittel sind; |
- | Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte; |
- | Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte; |
- | Platzierung von Kryptowerten; |
- | Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte; |
- | Beratung zu Kryptowerten.42 |
Mit Ausnahme der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten sind diese Tätigkeiten an die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach der MiFID II angelehnt. Krypto-Dienstleistungen sollen nur von juristischen Personen mit Sitz in der EU angeboten werden dürfen, die von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats dafür zugelassen wurden. Die ESMA soll ein zentrales Verzeichnis der in der EU zugelassenen Krypto-Dienstleister samt den Dienstleistungen, für die sie zugelassen sind, führen.
Krypto-Dienstleister sollen nach der MiCA umfassende Wohlverhaltensregeln und Informationspflichten zu befolgen haben. So sollen sie ein Beschwerdeverfahren einrichten und über Strategien für den Umgang mit Interessenkonflikten verfügen sowie weiteren aufsichtsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen genügen. Sie haben zudem interne Kontroll- und Risikobewertungsmechanismen sowie Systeme zum Schutz von Daten und zur Aufdeckung von Marktmissbrauch zu implementieren. Neben diesen allgemeinen Anforderungen sollen noch je nach Art der ausgeführten Dienstleistung spezifische Anforderungen an Krypto-Dienstleister bestehen. Wie auch Emittenten soll Krypto-Dienstleistern zudem die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen für das Halten von ART oder EMT verboten sein.43
Der Kommissionsvorschlag leitet eine Zeitenwende in der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Token ein. Die Stoßrichtung und die vorgeschlagenen ausdifferenzierten Vorschriften nach der MiCA sind in wesentlichen Punkten zu begrüßen. Die MiCA schafft einen vollharmonisierten Rechtsrahmen für öffentliche Angebote und Dienstleistungen iZm Kryptowerten und unterwirft Token, die keine Finanzmarktinstrumente sind, einer Regulierung, die an den bereits bestehenden Rechtsrahmen der Finanzmärkte angelehnt ist.
Mit dem Begriff der Kryptowerte wird eine Catch-all-Kategorie geschaffen, um die Emission und die Dienstleistungen mit möglichst allen Ausgestaltungsformen von Token der MiCA zu unterwerfen. Besonders strenge Vorschriften sollen für Emittenten von ART und EMT bestehen, bei denen die Bezugnahme auf einen oder mehrere Referenzwerte und ihre Ausrichtung auf Wertstabilität charakteristisch ist. Bei Erreichen bestimmter Kriterien, die auf eine besondere Akzeptanz und Bedeutung der ART oder EMT schließen lassen, sind diese als signifikant einzustufen, was zu noch strengeren Anforderungen an deren Emittenten und einer Beaufsichtigung durch die EBA führt.
Krypto-Dienstleistungen nach der MiCA sind weitgehend an die Wertpapierdienstleistungen der MiFID II angelehnt. Die Krypto-Dienstleister sollen damit einem umfangreichen Zulassungs- und Aufsichtsregime unterworfen werden, wobei neben allgemeinen Anforderungen an alle Krypto-Dienstleister zusätzlich, je nach angebotener Dienstleistung, noch spezifische Anforderungen bestehen sollen.
Nach derzeitigem Planungsstand soll die Verordnung noch im Jahr 2022 in Kraft treten und 18 Monate danach gelten, wobei Verzögerungen und wesentliche Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsprozesses nicht ausgeschlossen sind.
Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU vom 24. 9. 2020, COM(2020) 591 final.
Vorschlag für eine VO des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte in Kryptowerten, und zur Änderung der RL (EU) 2019/1937, COM(2020) 593 final.
ESMA, Advice Initial Coin Offerings and Crypto-Assets (ESMA50-157-1391); EBA, Report with advice for the European Commission on crypto-assets (2019).
Marek, Die Emission digitaler Assets, in Völkel/Piska, Blockchain rules (2019) Rn 9.8 ff; Steiner, Krypto-Assets und das Aufsichtsrecht (2019) 20 ff; Nägele, Sekundärmarkt für Security Token (2020) 20.
FMA, FinTech Navigator - ICO - Aufsichtsrechtliche Einordnung von Coins und Tokens, abrufbar unter: https://www.fma.gv.at/kontaktstelle-fintech-sandbox/fintechnavigator/initial-coin-offering/
Art 41 und Art 52.
Art 3 Abs 1 Nr 1.
Anschaulich dargestellt in Drescher, Blockchain Basics: A Non-Technical Introduction in 25 Steps (2017) 93 ff.
Judmayer/Schindler/Stifter, Blockchain-Technologie - technische Erklärung, Lexis Briefing Wirtschaftsrecht (November 2020).
ErwGr 8.
Art 3 Abs 1 Nr 2.
In Bezug auf die 5. GWRL: Völkel, Zum Begriff "virtuelle Währung", ZFR 2019, 346 (348).
Art 3 Abs 1 Nr 3.
Art 3 Abs 1 Nr 4.
Art 3 Abs 1 Nr 5.
Zum bisherigen Verständnis von Utility Token: Steiner, Krypto-Assets 128 ff.
ErwGr 9.
Art 2 Abs 2 lit a.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EC, 2009/65/EC, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 and EU/2016/2341, COM(2020) 596.
Paulmayer, Initial Coin Offerings (ICOs) und Initial Token Offerings (ITOs) als prospektpflichtiges Angebot nach KMG? ZFR 2017/259, 531 ff; Steiner, Krypto-Assets 30 ff.
FMA, FinTech Navigator - Aufsichtsrechtliche Einordnung von Coins und Token.
Art 2.
Art 3 Abs 1 Nr 6.
Bisher waren die konkreten Inhaltserfordernisse für Whitepapers weitgehend aufsichtsrechtlich unreguliert: ESMA, Statement - ESMA alerts investors to the high risks of Initial Coin Offerings (ICOs), ESMA50-157-829.
Art 7 Abs 4.
Art 82.
Darunter fallen bspw Bitcoin und Ethereum.
Hauptanwendungsbereich von NFTs ist aktuell die Tokenisierung von Kunstwerken, virtuellen Sammelstücken sowie im Gaming-Bereich.
Art 13.
Art 12.
Art 123 (Grandfathering-Klausel).
ErwGr 77.
Art 5 Abs 5 lit d.
Art 4 Abs 3.
ErwGr 25.
Art 36.
Art 43 Abs 2.
Art 45.
ErwGr 42 und 49.
Art 98 Abs 1 und 2.
Art 98 Abs 4; ErwGr 68.
Gemeint ist hier die Beratung in Bezug auf Kauf und Verkauf von Kryptowerten oder in Bezug auf die Nutzung von Krypto-Dienstleistungen, siehe Art 2 Abs 1 Nr 17.
Art 36 und 45.