Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine bereits bestehende Forderung fälschlicherweise nicht oder nicht in korrekter Höhe angesetzt, weil der Zeitpunkt der Realisation bzw deren genaue Höhe falsch angenommen wurde, stelle dies einen zwingenden Fall für eine Bilanzberichtigung und keine nachträglichen Einkünfte dar. Abhängig von einer bereits eingetreten Verjährung könne es zu einer steuerwirksamen Änderung des Aufgabegewinns oder zum Ansatz eines Zu- oder Abschlags kommen.
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