Datenschutz & E-Government

Der österreichische Adresshandel in Zeiten der DS-GVO - eine kritische Analyse des § 151 GewO

Dr. Heidi Scheichenbauer / MMag. Dr. Christian Wirthensohn

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Unionsrechtskonformität der österreichischen Sonderregelungen für Adressverlage und Direktmarketingunternehmen im Hinblick auf die DS-GVO in der Gewerbeordnung. Dabei wird untersucht, ob bzw wenn ja, welche Öffnungsklauseln die Anwendbarkeit von § 151 GewO bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtfertigen können.

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Artikel-Nr.
jusIT 2020/5

17.02.2020
Heft 1/2020
Autor/in
Heidi Scheichenbauer

Dr. Heidi Scheichenbauer ist als Juristin im Bereich des Datenschutzrechts tätig. Die Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen und die Abhaltung von datenschutzrechtlichen Seminaren zählen hier zu ihren laufenden Tätigkeiten. Zudem ist sie Mitglied des Vereins österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter – Privacyofficers.at und Autorin von datenschutzrechtlichen Publikationen.

Publikationen (Auswahl):
Der Datenschutzbeauftragte (2019); Datenschutz für Vereine (2018); Verpflichtende Datenschutzbeauftragte für Spendenorganisationen? jusIT Spezial: DS-GVO (2018); Scheichenbauer/Wanderer: Vertretung Minderjähriger in Datenschutzfragen, jusIT 2019/13.

Christian Wirthensohn

Dr. Christian Wirthensohn ist Rechtsanwalt und Partner der Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH und berät und vertritt Mandanten insbesondere auch in datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Daneben ist er externer Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Vorarlberg und trägt regelmäßig im Bereich des Datenschutzes vor.

Publikationen:
LG Feldkirch: Immaterieller Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem Art 9 DS-GVO, jusIT 2019/92 (Entscheidungsbesprechung); Immaterieller Schadensersatz für die rechtswidrige Verarbeitung von „Parteiaffinitäten“, ZD 2019, 562 (Entscheidungsbesprechung);  Die Regelung der schriftlichen Beschlussfassung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, GesRZ 2013, 139.