Der vorliegende Beitrag widmet sich der § 10a KStG-VO zur Hinzurechnungsbesteuerung und zum Methodenwechsel und analysiert deren wesentliche Aspekte.
Mit 1. 1. 2018 trat § 10a KStG in Kraft, der in Umsetzung von Art 7 und Art 8 der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD)1 erstmalig im österreichischen Körperschaftsteuerrecht eine Hinzurechnungsbesteuerung normiert und einen - gegenüber der bisherigen Rechtslage2 - modifizierten Methodenwechsel für Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen vorsieht.3 Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 10a Abs 10 KStG wurde nunmehr vom Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu § 10a KStG erlassen (nachfolgend nur: VO), welche die nähere Vorgehensweise zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften festlegt.4
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.