§ 13 KStG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl 1996/201) fasst die wichtigsten steuerrechtlichen Sonderregelungen für Privatstiftungen zusammen. Zur Art der Einkunftsermittlung führt § 13 Abs 1 KStG aus:
„Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt Folgendes:
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