Die Datenschutzbehörde (DSB) hat einige spannende Diskussionen ausgelöst, als sie sich unlängst mit der Frage befasste, wie lange personenbezogene Daten aufbewahrt werden dürfen. Ein Verantwortlicher rechtfertigte die Speicherung personenbezogener Daten mit abgabenrechtlichen Verjährungsfristen, die über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinausgehen. Die DSB führte auf den ersten Blick apodiktisch aus, dass die bloße Möglichkeit eines Verfahrens die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtfertigen könne. Nach Ansicht der Autoren lässt sich daraus aber nicht ein allgemein gültiger Rechtssatz ableiten, dass der Zweck der Rechtsverfolgung nie die Verarbeitung (Aufbewahrung) personenbezogener Daten legitimieren könne. Die Entscheidung der DSB ist angesichts der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar, jedoch kann es in anders gelagerten Sachverhalten durchaus zulässig sein, das Vorrätighalten von Beweismitteln auf ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 UA 1 lit f DS-GVO zu stützen.
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