Dieser Beitrag stellt die jüngste Judikatur von VfGH und VwGH zur Auskunftspflicht von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste nach § 53 Abs 3a und 3b SPG dar. Obwohl die auf Aufhebung dieser Bestimmung gerichteten Individualanträge vom VfGH zurückgewiesen wurden, sind in diesen Beschlüssen inhaltliche Aussagen zu den rechtlichen Grundlagen für die Speicherung von Handy- und Internetdaten getroffen worden.
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