In einem BFH-Urteil vom 13. 4. 2022, I R 1/19 geht es um Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer deutschen Mitunternehmerschaft. Der BFH hätte darüber zu entscheiden gehabt, ob diese Einkünfte unter Art 3 Abs 1 DBA Deutschland - Hongkong fallen. Dort sei geregelt, dass Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden können.
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