Das Gleichbehandlungsgebot der Grundfreiheiten des EG-Vertrages zwingt zur Befreiung in- und ausländischer Beteiligungserträge bei einer österreichischen Mutter nach § 10 KStG. Eine Schlechterstellung ausländischer Beteiligungserträge aufgrund
- der Beteiligungshöhe,
- der Behaltedauer oder
- der Ertragsteuerbelastung im Ausland
ist gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig. Die Missbrauchsabwehr nach § 10 Abs 4 KStG ist auf „rein künstliche“ bzw „außergewöhnliche und unangemessene“ Konstruktionen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und VwGH begrenzt.
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