Bei Computerprogrammen ist in Österreich derzeit nicht ganz klar, welcher Kreativitätsstandard erforderlich ist, um ein "Werk" iSd UrhG zu schaffen: So verlangte der OGH 2005 und wiederholt 2007 zwar keine besondere Werkhöhe, aber dennoch eine Manifestation von "ungewöhnlichem Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis". Diesen, genau wie einen richtigerweise deutlich niedrigeren Standard zu beurteilen ist insb für Gerichte ohne Programmierkenntnisse schwierig. Als Lösungsansatz wird der Abstraction-Filtration-Comparison Test aus den USA, zur Beurteilung nicht-wörtlichen Kopierens von Software entwickelt, vorgeschlagen, wobei nur die ersten beiden Phasen mit einigen Änderungen Anwendung finden. Hiermit wird insb erleichtert, Ideen von ihrem Ausdruck zu trennen und damit Elemente auszuscheiden, welche nicht berücksichtigt werden dürfen. Gleichzeitig ermöglicht die Abstraktionsphase die Bewertung noch in Entwicklung befindlicher Programme sowie den Einbezug von Entwurfsmaterialien. Insbesondere im Hinblick auf automatische Codegenerierung, zB aus graphischen Diagrammen, ist Letzteres wichtig. Mit diesem Ansatz kann die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Computerprogramms als Werk auf eine objektive Grundlage gestellt werden.
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