Datenschutz & E-Government

Die Eigenzuständigkeit der Landesgerichte in Datenschutzsachen erhöht nicht zwangsläufig den Rechtsschutz betroffener Personen

Mag. Robert Haupt, LL.M.

Replik auf Prankl, jusIT 2022/61

In seiner Abhandlung in Heft 4 jusIT 2022/61, plädiert Prankl für die "[Abschaffung] der Eigenzuständigkeit der Landesgerichte in Datenschutzangelegenheiten (§ 29 Abs 2 DSG)", weil er dabei ua eine "Einschränkung des Zugangs zum Recht" sieht. Auch wenn der Autor das Ideal eines niederschwelligen Zugangs zum Recht grundsätzlich befürwortet, sind die Ausführungen von Prankl - wie gezeigt werden soll - aus mehreren Gründen verfehlt.

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Artikel-Nr.
jusIT 2022/90

22.12.2022
Heft 6/2022
Autor/in
Robert Haupt

RA Mag. Robert Haupt, LL.M., ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien. Seine schwerpunktmäßige Tätigkeit liegt in den Bereichen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht (auf Anlegerseite), Arzthaftungs- und Medizinrecht, Datenschutz- sowie Verbraucherrecht. Er unterstützt bzw vertritt regelmäßig (geschädigte) Betroffene in Sammelaktionen, welche von Verbänden organisiert werden.