Datenschutz & E-Government

Die Empfehlung gem § 30 Abs 6 DSG 2000*

Dr. Matthias Schmidl

Personen, die behaupten, dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber oder Dienstleister sie in datenschutzrechtlichen Rechten verletzt oder verletzt hat, können sich an die Datenschutzbehörde wenden. Dabei besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wahl zwischen dem formellen Verfahren nach § 31 DSG 2000 und dem weniger formellen Verfahren nach § 30 DSG 2000. Während ein Verfahren nach § 31 DSG 2000 mit Bescheid abgeschlossen werden kann, endet ein Verfahren nach § 30 DSG 2000 lediglich mit einer Empfehlung. Diese ist nicht verbindlich. Trotzdem hat sie sich in der Praxis als taugliches Mittel erwiesen, um datenschutzrechtliche Verletzungen abzustellen.

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Artikel-Nr.
jusIT 2014/85

21.10.2014
Heft 5/2014
Autor/in
Matthias Schmidl

Dr. Matthias Schmidl hat das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und der Rijksuniversiteit Groningen abgeschlossen; 2007–2011: Wissenschaftlicher Mitarbeiter des VwGH; 2011–2012: Referent im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst; seit 2012: Datenschutzkommission/Datenschutzbehörde, seit 2014 als stellvertretender Leiter. Der vorliegende Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Rechtsmeinung des Autors wieder.