Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Entscheidung des OLG Wien im Fall kino.to (1 R 153/11v). Das Urteil wird besonders in Hinblick auf die neuesten Entscheidungen des EuGH zu Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG, nämlich Scarlet Extended (C-70/10) und SABAM (C-360/10), näher beleuchtet.
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