Wirtschaftsrecht

Die Erfüllung des Sanierungsplanes

Dr. Susanne Fruhstorfer, M.iur (Trier)

Ein Insolvenzverfahren wird mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben (§ 152b IO). So im Sanierungsplan nichts anderes vorgesehen ist - wie Überwachung durch einen Treuhänder oder Vermögensübergabe an einen Treuhänder1 -, erlangt der Schuldner seine volle Dispositionsfähigkeit über sein Vermögen oder Unternehmen wieder. Die Erfüllung des Sanierungsplans und die Lösung der dabei entstehenden rechtlichen Probleme ist ausschließlich die Aufgabe des Schuldners.

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Artikel-Nr.
RdW 2011/71

16.02.2011
Heft 2/2011
Autor/in
Susanne Fruhstorfer

Dr. Susanne Fruhstorfer M.iur. (Trier) ist Rechtsanwältin in Wien und CEE Head of Restructuring & Insolvency bei Taylor Wessing.

Tätigkeitsschwerpunkte: Insolvenz und Kreditsicherungsrecht, Insolvenzverwaltungen

Publikationen (Auswahl):
Leasingverträge und Insolvenz, in Konecny, Insolvenzforum 2017; Prozessführung bei Massearmut, Jahrbuch für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2017, 287; Verjährung bestrittener Insolvenzforderungen, RdW 2016/223; Die Erfüllung des Sanierungsplans, RdW 2011/71; Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters – Durchbrechung des Trennungsprinzips, ZIK 2013/301; Kommentierung der Geschäftsaufsicht über Banken und der Genossenschaftskonkursordnung in Buchegger, Österreichische Insolvenzrecht, Zusatzband 1 (2009).