Gewinnanteile natürlicher Personen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften werden nach dem sogenannten „Halbsatz-Verfahren“1) besteuert: Die Gewinne unterliegen zunächst bei der Kapitalgesellschaft einer Körperschaftsteuer in Höhe von 30 %. Offene Gewinnausschüttungen werden beim Gesellschafter nach § 37 Abs 4 EStG 1988 mit dem ermäßigten („halben“) Einkommensteuersatz erfaßt. Der „halbe“ Einkommensteuersatz errechnet sich aus der „Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes“ (§ 37 Abs 1 EStG 1988)2).
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