Die DS-GVO sieht vor, dass Daten besonderer Kategorien nur unter bestimmten Umständen verarbeitet werden dürfen und dementsprechend einen höheren Schutz genießen als personenbezogene Daten iSd Art 4. Die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gehört zu den besonderen Kategorien. Doch wann liegen personenbezogene Daten zur weltanschaulichen Überzeugung vor und wo liegt die Grenze zu den nicht sensiblen Daten? Dem Verantwortlichen obliegt die Entscheidung, ob die verarbeiteten Daten tatsächlich als Daten besonderer Kategorien qualifiziert werden. Diese konkrete Einordnung bereitet allerdings in der Praxis einige Schwierigkeiten. Die Frage beschäftigt nicht nur die Datenschutzbehörde, sondern auch die (Höchst-)Gerichte.
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