Inländischer Grundbesitz, der für den nicht gewinnorientierten Betrieb eines Altenheims benutzt werde, sei von der Grundsteuer befreit. Im Gegensatz dazu sei die Benutzung für betreutes Wohnen nach Ansicht des VwGH von der Grundsteuerpflicht erfasst. Diese grundsteuerliche Differenzierung, die aus rechtspolitischer Sicht freilich seltsam erscheinen mag, sei der in § 3 GrStG gesetzlich verankerten Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken geschuldet. Der Beitrag widmet sich der Abgrenzung von grundsteuerpflichtigen Wohnungen und grundsteuerbefreiten Wohnräumen iSd § 3 GrStG und zieht hierfür das Beispiel einer betreuten Seniorenwohngemeinschaft heran.
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