Auch wenn die EuGH-Rechtsprechung unmittelbar nur für die Handelsbilanz bindend ist, wirkt sie über den Maßgeblichkeitsgrundsatz mittelbar grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sind die bei der steuerlichen Gewinnermittlung von protokollierten Gewerbetreibenden (vorbehaltlich zwingender Bestimmungen im EStG) maßgeblichen handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz GoB), auch durch die Finanzbehörden und die Höchstgerichte EG-konform, insbesondere unter Beachtung diesbezüglicher EuGH-Urteile auszulegen. Darauf ist der Autor unlängst in dieser Zeitschrift eingegangen1). Die Frage, ob im Zuge steuerrechtlicher Rechtsmittelverfahren der EuGH um Vorabentscheidung über bilanzsteuerrechtliche Fragen ersucht werden könnte, blieb unerörtert. Weitere Studien vonFRABERGER 2) undSCHUCH 3) erfordern nun eine ergänzende Auseinandersetzung mit den Fragen der Zuständigkeit des EuGH sowie der Maßgeblichkeit seiner Urteile.
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