Dieser Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung an die Führerscheinbehörde erstattet werden darf, wenn wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung einer Person erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Fahrtüchtigkeit bestehen. Dabei ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zwischen einer Weitergabe der Informationen durch Kopie des Befundes einerseits und durch Übermittlung von Daten aus einer Datenanwendung andererseits zu unterscheiden. Weiters bestehen unterschiedliche Rechtsgrundlagen je nachdem, ob die Datenweitergabe durch Ärzte, Amtsärzte, Versicherungsträger oder sonstige Behörden erfolgt.
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