Im ersten Teil wurden die Wirkungen der Mindestkörperschaftsteuer bei bestehenden Kapitalgesellschaften (3.1), bei Beginn und Ende der Kapitalgesellschaft (3.2) und bei Organschaftsfällen (3.3) dargestellt. Ergänzend zum 1. Teil ist anzumerken, daß der VwGH mit EV 22. 2. 1995, 95/15/0016, bestätigt hat, daß die Mindeststeuerpflicht mit der Konkurseröffnung über eine Kapitalgesellschaft nicht endet, sondern erst mit der Vollbeendigung, dh wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.
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