Seit 1980 kennt das österreichische GmbH-Recht die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Die Regelung setzt voraus, dass der Gesellschafter wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde. Im Folgenden wird die Frage erörtert, ob ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes überhaupt bestellt werden darf.
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