Wirtschaftsrecht

Die persönliche Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern eines Krypto-Unternehmens

Mag.a Leyla Farahmandnia

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, sogenannte Krypto-Händler, haben im Rahmen des Registrierungsantrags bei der FMA Angaben über Geschäftsleiter und über die Identität der qualifiziert Beteiligten zu tätigen. Bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Thematik der persönlichen Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern geben.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/266

27.05.2021
Heft 5/2021
Autor/in
Leyla Farahmandnia

Mag.a Leyla Farahmandnia-Fluch war Partnerin der Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH. Derzeit leitet sie die Rechtsabteilung des FinTech-Unternehmens „Bluecode“, welches ein mobiles Zahlungssystem betreibt. Bluecode ist in mehreren europäischen Ländern aktiv und arbeitet mit Banken, Händlern und Zahlungsdienstleistern zusammen, um eine sichere und europäische Alternative im Mobile-Payment-Bereich zu bieten. Der fachliche Schwerpunkt der Autorin liegt im Aufsichts,- und Verwaltungsrecht sowie im Zahlungsdienstegesetz und im Recht der Kryptowerte.

Publikationen:
Die Verschwiegenheitspflicht der RechtsanwältInnen, ecolex 2019, 465; Blockchain Rules – 8. Kapitel: Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, MANZ Verlag Wien 2019, 189-203; Registrierungspflicht von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen, ecolex 2021/62, 73; Die persönliche Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern eines Krypto-Unternehmens, RdW 2021,266; Die Decke aus Beton, AnwBl 2021/638; Blockchain Rules – 10. Kapitel: Sorgfaltspflichten der Dienstleister, Manz Verlag, 2024, 10.1-10.79; Blockchain Rules – 11. Kapitel: Beaufsichtigung der Dienstleister, Manz Verlag, 2024, 11.1-11.43.