Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, sogenannte Krypto-Händler, haben im Rahmen des Registrierungsantrags bei der FMA Angaben über Geschäftsleiter und über die Identität der qualifiziert Beteiligten zu tätigen. Bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen, hat die FMA die Registrierung nicht vorzunehmen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Thematik der persönlichen Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern geben.
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