Ist der privat genutzte Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung (in der Regel bis 20 % der Gesamtnutzfläche - VwGH 18. 1. 1983, 82/14/0100, 0103, 0104, ÖStZB 1983, 242), so gehört das gesamte Gebäude zum Betriebsvermögen. Die private Nutzung führt zu einer Nutzungsentnahme, die gem § 6 Z 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist.
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