IT-Recht

Die Technizität von Programmlogiken im Gebrauchsmusterschutz

Assoz. Prof. Mag. Dipl.-Ing. Dr. Michael Sonntag

Als Gebrauchsmuster sind nur Programmlogiken schützbar, die technischen Charakter besitzen und nicht unter die Ausschlussgründe des § 1 Abs 3 GMG fallen, was beides bereits bei der Anmeldung im Rahmen der Gesetzmäßigkeit zu prüfen ist. Hierfür ist zusätzlich zu einem technischen Element erforderlich, dass die Erfindung ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst (Besprechung von OPM 11. 12. 2013, OBGM 1/13).

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Artikel-Nr.
jusIT 2014/58

19.08.2014
Heft 4/2014
Autor/in
Michael Sonntag

Assoz. Prof. Mag. DI Dr. Michael Sonntag forscht und lehrt an der Johannes Kepler Universität Linz, wo er Rechtswissenschaften und Informatik studierte. Daneben langjährige Tätigkeit als IT-Leiter eines multinationalen Callcenters, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und Lehrender an der Wirtschaftsuniversität Prag sowie der Eötvös Loránd Universität (ELTE) in Budapest.

Publikationen des Autors:
Einführung in das Internetrecht² (Wien 2014). Zahlreiche Beiträge in Fachpublikationen.