Im Juli 2024 trat die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle in Kraft, mit der nun - erheblich verspätet - die Verbandsklagen-Richtlinie umgesetzt wurde. Diese Novelle bringt weitreichende Neuerungen mit sich: Einerseits wurde das Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz geschaffen, das unter anderem die Voraussetzungen für die Zulassung und Anerkennung von Qualifizierten Einrichtungen sowie die Drittfinanzierung von Verbandsklagen normiert. Andererseits wurde dem Sechsten Teil der ZPO ein Fünfter Abschnitt angefügt, in welchem sich die prozessualen Durchführungsbestimmungen für Verbandsklagen finden. Im ersten Teil dieses Beitrags werden die Bestimmungen des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes sowie Teile der für Verbandsklagen auf Unterlassung einschlägigen Normen der ZPO dargestellt und diskutiert; der (im kommenden Heft erscheinende) zweite Teil schließt die Ausführungen zur Unterlassungsklage ab und widmet sich dann ausführlich der neuartigen Verbandsklage auf Abhilfe.
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