In Fortführung des ersten Teils des Beitrages in RdW 1985, 111 ff, wird nachfolgend auf die besonders bedeutsame Einführung kollektiver Klagsmöglichkeiten (unter IV) sowie von Leistungspflichten trotz noch nicht rechtskräftiger Urteile (unter V) eingegangen.
Zu den Grundsätzen unseres Rechtsschutzsystems gehört es, daß sich der unmittelbar Betroffene selbst zur Wehr setzen muß, wobei er sich selbstverständlich rechtskundig oder sonst vertreten lassen kann. Von diesem Grundsatz werden im ASGG für den Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erstmals zwei Ausnahmen gemacht, indem bestimmten Kollektivorganen unmittelbare, von den Betroffenen unabhängige Klagemöglichkeiten eröffnet werden. Zwei Fallkonstellationen sind zu unterscheiden:
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