§§ 3 und 17 GlBG sowie § 7b BEinstG verbieten eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts (insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand), des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit oder aufgrund einer Behinderung („diskriminierungsgeschützte Merkmale“)1). Fraglich ist, welche Rolle diese Bestimmungen bei der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion gem § 10 AlVG spielen.
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