Mit diesen zwei Ergänzungslieferungen, die kurz hintereinander im Oktober und im Dezember 2010 erschienen sind, wird der große DSG-Kommentar von Manz auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung gebracht.
Da durch die DSG-Novelle 2010 zahlreiche Bestimmungen des DSG 2000 geändert wurden, war ein Komplettaustausch der Kommentierung des Datenschutzgesetzes nötig. Erfreulich ist, dass die beiden Ergänzungslieferungen eine ausführliche, durchaus kritische Auseinandersetzung mit den neuen und äußerst praxisrelevanten Bestimmungen über die Videoüberwachung (§ 50a ff) bringen. Auch der neu eingeführten Regelung der "Data Breach Notification", also der aktiven Informationspflicht bei Datenmissbrauch in § 24 Abs 2a, wird breiter Raum gewidmet. Auf über sechs Seiten werden die beiden Sätze dieser Gesetzesstelle in ihre Einzelteile zerlegt und fachkundig seziert. Daher verwundert es etwas, dass beim Grundrecht auf Datenschutz jeglicher Hinweis auf die EuGH-Entscheidung C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia fehlt, nach der die gänzliche Ausnahme von allgemein verfügbaren Daten vom Anwendungsbereich des DSG 2000 europarechtswidrig ist und deren Umsetzung ins österreichische Recht lediglich an der fehlenden Verfassungsmehrheit im Dezember 2009 gescheitert ist.
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