Die Gesellschaftermehrheit ist manchmal bestrebt, die Ausschüttung von Gewinnen möglichst einzuschränken, zB mit dem Ziel, die Minderheit "auszuhungern". Der folgende Text beschäftigt sich mit der Frage, was dagegen unternommen werden kann.
Vorbehaltlich des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses steht den Gesellschaftern einer GmbH und einer OG ein Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am verteilungsfähigen Periodengewinn zu (§ 82 Abs 1 GmbHG, § 122 Abs 1 UGB). Bevor dieser Anspruch fällig wird, sind eine Reihe verfahrensrechtlicher Schritte erforderlich: Aufstellung des Jahresabschlusses,1 seine Feststellung, in manchen Fällen ein Gewinnverwendungsbeschluss. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der Geschäftsführer bzw der geschäftsführenden Gesellschafter. Das weitere Verfahren fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafter.
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